Tiefgarage und Wohngebäude als weitgehend verselbständigte Untergemeinschaften § 10 Abs. 1 Satz 2 WEG

In der Gemeinschaftsordnung einer Mehrhausanlage können für die Tiefgarage und die Wohngebäude auch dann weitgehend ver­selb­stän­dig­te Untergemeinschaften gebildet werden, wenn die Tiefgarage zu­gleich als Fundament der Wohngebäude dient.

Sieht die Gemeinschaftsordnung einer solchen Anlage vor, dass die Untergemeinschaften sich selb­stän­dig verwalten, dass an den Untergemeinschaften die jeweiligen Eigentümer entsprechend ihren Miteigentumsanteilen berechtigt und verpflichtet sind, und dass für die Untergemeinschaften jeweils eigene Rücklagen gebildet werden sollen, so entspricht es der nächstliegenden Bedeutung dieser Regelungen, dass allein die Teileigentümer der Tiefgarage die Kosten für Sanierungsmaßnahmen im Bereich der Tiefgarage zu tragen haben, und zwar auch im Hinblick auf tragende Bauteile, die zu­gleich das Fundament der Wohngebäude bilden.


Das zugehörige BGH-Urteil vom 12. November 2021 mit Begründung können Sie als PDF-Datei herunterladen.