Haftung des Wohnungseigentumsverwalters: Fehlerhafte Wohngeldabrechnung
§§ 242, 675 BGB; § 28 WEG

Der ausgeschiedene Verwalter schuldet Schadensersatz, wenn seine Abrechnung Vorauszahlungen der Wohnungseigentümer fehlerhaft erfasste.

(LG Wuppertal, Beschluss vom 05.02.2009, Az.: 6 T 468/08)

Anmerkung: In der Vorinstanz wurde die Beteiligte zu 2. als ehemaliger Verwalter verurteilt, 6.249,45 € an die Beteiligte zu 1. zu zahlen. Der ehemalige Verwalter habe nicht ordnungsgemäß Rechnung gelegt. Von den Wohnungseigentümern geleistete Vorauszahlungen seien nicht vollständig bzw. fehlerhaft erfasst worden und mussten mit hohem zeitlichen Aufwand (70,5 Stunden) nach Rücksprache mit den Eigentümern und Prüfung neu ermittelt werden.

Gegen diese Entscheidung wendete sich der Verwalter ohne Erfolg. Das LG Wuppertal stellte in seinem Urteil fest, dass der ehemalige Verwalter nach den Grundsätzen der positiven Vertragsverletzungen Schadensersatz schuldet, weil er die nach dem Verwaltervertrag zur erfüllenden Pflichten schuldhaft verletzt hat. Unabhängig davon, ob der Verwalter bei Beendigung seiner Tätigkeit die Übergabe eines Vermögensstatus schuldete, war er jedenfalls zur ordnungsgemäßen Buchführung und Vermögensverwaltung verpflichtet. Diese Pflicht wurde im vorliegenden Fall verletzt. Die übergebenen Abrechnungsunterlagen sind nicht nachvollziehbar und mussten komplett überarbeitet werden. Insbesondere bei den aus der Abrechnung ersichtlichen und von den Wohnungseigentümern tatsächlich geleisteten Wohngeldzahlungen habe es Differenzen gegeben, weshalb mit den Wohnungseigentümern die tatsächlichen Zahlungen hätten abgeklärt werden müssen. Diese Vertragsverletzung ist auch schuldhaft erfolgt. Die Verwaltung hat den von ihr geschuldeten Erfolg, eine ordnungsgemäße Verwaltung und Buchführung, nicht erbracht. Auch die Bemessung des Schadens ist nicht zu beanstanden. Wegen der Vertragspflichtverletzung des ehemaligen Verwalters entstand ein Zeitaufwand, der gesondert vom Nachfolger abzurechnen war. 70,5 Stunden sind plausibel und von den Zeugen bestätigt worden.


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