Keine Verwalterpflicht zum Ausweis "haushaltsnaher Dienstleistungen" in der Jahresabrechnung 2006
§ 28 III WEG; § 35a EStG

Die Verpflichtung des Verwalters der Wohnungseigentümer- gemeinschaft zur Erstellung einer Jahresabrechnung im Rahmen des § 28 Abs. 3 WEG umfasst nicht den Ausweis und die differenzierte Darstellung begünstigter haushaltsnaher Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen i.S. des § 35a EStG.

(LG Bremen, Beschluss vom 19.05.2008, Az.:4 T 438/07)

Anmerkung: Die Antragstellerin ist Eigentümerin einer vermieteten Wohnung in der von der Antraggegnerin verwalteten Wohnungsanlage. Die Verwalterin informierte die Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümerversammlung vom 13.03.2007 über die neue Regelung, wonach auch Wohnungseigentümer in ihren Steuererklärungen sog. haushaltsnahe Dienstleistungen ab dem Veranlagungszeitraum 2006 nach § 35a EStG steuermindernd absetzen könnten und dass es zur Geltendmachung der begünstigten Aufwendung erforderlich sei, dass die auf den einzelnen Wohnungseigentümer und Mieter entfallenden Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse und Dienstleistungen sowie für Handwerkerleistungen in der Jahresabrechnung gesondert aufgeführt oder durch eine Bescheinigung des Verwalters oder Vermieters nachgewiesen seien. Die Wohnungseigentümer einigten sich dahingehend, dass für das Jahr 2006 kein rückwirkender Ausweis erfolgen soll. Die Gesamtjahresabrechnung nebst der dazugehörenden Einzelabrechnungen wurde einstimmig als genehmigt beschlossen.

Das AG Bremen hat den Antrag auf Verpflichtung der Verwalterin zur Ergänzung der Jahresabrechnung 2006 sowie auf Feststellung, dass die in der Wohnungseigentümerversammlung getroffene Einigung unwirksam sei, zurückgewiesen. Dagegen wendete sich die Verwalterin mit ihrer Beschwerde ohne Erfolg. Das LG Bremen bestätigte die Entscheidung des AG Bremen. Das Gericht geht davon aus, dass für eine kostenlose rückwirkende Ausweisung der haushaltsnahen Dienstleistungen kein Anspruch der Wohnungseigentümer besteht. Die Abrechnung entsprach im Übrigen der ordnungsgemäßen Rechnungslegung und ist einstimmig als genehmigt beschlossen worden.

Daran ändert auch die Nichtausweisung der haushaltsnahen Leistungen nichts. Zwar besteht grundsätzlich ein Anspruch auf Ausweisung dieser gesonderten Leistungen. Allerdings ist dies keine Regelleistung des Verwalters im Rahmen der üblichen Verwaltervergütung. Daraus folgt zugleich, dass es der Eigentümergemeinschaft unbenommen bleibt, auf diese Zusatzleistung zu verzichten.


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